Allgemeine Geschäftsbedingungen STUDIO SECHZEHN, Andreas Usenbenz

§1. Gegenstand des Auftrages

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen STUDIO SECHZEHN, Andreas Usenbenz., nachfolgend in Kurzform „S16“ genannt, und ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von S16 nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.


1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen S16 und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form (Briefpost, Fax oder E-Mail) zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.


1.3. Ein Vertrag zwischen S16 und dem Kunden gilt als zustande gekommen, wenn S16 den Kundenauftrag durch Versand einer Auftragsbestätigung an den Kunden angenommen hat oder der Kunde einen von S16 geschriebenen Kostenvoranschlag/Angebot annimmt. Der Versand der Auftragsbestätigung kann per Briefpost, Fax, E-Mail oder andere elektronische Übertragungsverfahren erfolgen.


1.4. Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung oder der Annahme des Kostenvoranschlag/Angebots erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§2. Auftragsbestandteile und Änderungen des Auftrags

2.1. Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von S16 in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2.2. Die im Kostenvoranschlag/Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zusatzleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.


2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen S16, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen S16 resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

§3. Vertraulichkeit

3.1. S16 ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die es aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter als auch eventuell herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Davon ausgeschlossen sind Informationen und Kenntnisse, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch S16 bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder sonstige Geheimhaltungspflichten berechtigter Personen öffentlich bekannt wurden.


3.2. S16 behält sich das Recht vor, unter Wahrung der Qualitätsstandards von S16 Teile eines Auftrages oder ganze Aufträge technisch (Rechenkapazitäten) oder physisch auszulagern. Im Falle der Auslagerung verpflichtet sich S16 die ausgelagerten Daten mit Verträgen zur Geheimhaltung zu schützen.

§4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1. Der Kunde erklärt, dass S16 für die Durchführung des Auftrages nur Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, für die er entsprechende Urheber- und Nutzungsrechte besitzt. Der Kunde haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt S16 von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.


4.2. Alle Arbeiten von S16 sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


4.3. Die Arbeiten von S16 dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.


Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit S16


4.4. Zwischenergebnisse, Rohschnitte oder Vor-Produktionen erwerben keine Nutzungsrechte durch den Kunden. Sie dürfen ohne Zustimmung von S16 nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.


4.5. Werden Arbeiten von S16 in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Broschüren
oder sonstigen Druckerzeugnissen veröffentlicht, ist S16 als Bildautor zu nennen.


4.6. Über den Umfang der Nutzung steht S16 ein Auskunftsanspruch zu.


4.6. S16 behält sich das Recht vor, alle Arbeiten für Werbezwecke in eigener Sache
einzusetzen.


4.8. Im Übrigen gelten die Regelungen des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ der BRD.

§5. Vergütung

5.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht S16 ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.2 Mahnkosten und Kosten – auch außergerichtlicher– anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Kunden.


5.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann S16 dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von S16 verfügbar sein.

5.4. Bei Änderungen oder bei Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden, und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden S16 alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt, die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Leistungen vergütet und S16 von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.


5.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§6. Zusatzleistungen

6.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. Sollte es zu keiner Einigung zwischen S16 und dem Kunden über die Höhe der Nachhonorierung kommen, ist S16 berechtigt, den Auftrag entsprechend 5.4. dieser AGB zu beenden.

§7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt S16 alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich und unverzüglich Verfügung.

§8. Gewährleistung und Haftung von S16

8.1. S16 wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Kunde kann Beanstandungen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Ablieferung der Leistung schriftlich geltend machen. Innerhalb dieses Zeitraums werden Korrekturen kostenfrei bearbeitet. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag als mangelfrei angenommen.


8.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.


8.3. S16 haftet in keinem Fall wegen der in den Aufträgen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. S16 haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.


8.4. S16 haftet nur für Schäden, die S16, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von S16 wird in der Höhe auf den einmaligen Ertrag beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.


8.5. Bei einem durch höhere Gewalt veranlassten Lieferverzug ist ein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden gegen S16 nicht möglich.

§9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

9.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von S16 angefertigt werden, verbleiben bei S16 S16 schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc. Wünscht der Kunde, dass ihm Dateien und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies textlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

§10. Termine, Lieferfristen und Leistungshindernisse

10.1. Arbeitsergebnisse werden dem Kunden über einen Link zum Download zur Verfügung gestellt oder per eMail zugeschickt.


10.2. Vom Kunden verspätet eingereichte Unterlagen, verspätete (Teil-)Abnahmen, gravierende Änderungswünsche und gewünschte Zusatzleistungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfangs können eine Verschiebung des Liefertermins zur Folge haben, ohne dass dies zu einem Verzug von S16 führt. S16 haftet nicht für das Nichteinhalten des vereinbarten Liefertermins aufgrund von Gegebenheiten, die der Kunde zu vertreten hat.


4.3 Soweit S16 ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt (Krieg, Naturereignisse, Streik, Störungen der Telekommunikation und/oder der Stromversorgung etc.) nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, ist ein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden gegen S16 nicht möglich.

§10. Auftragsdauer, Kündigungsfristen

10.1. Der Auftrag tritt mit seiner Unterzeichnung oder schriftlichen zusage in Kraft. Er wird für die im Auftrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Ist der Auftrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform

§11. Schlussbestimmungen

11.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.


11.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.


11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz von S16.


11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.